Bald steht schon wieder Weihnachten vor der Tür und Sie als Unternehmer machen sich Gedanken über die Weihnachtsgeschenke für Ihre Geschäftspartner/innen sowie Mitarbeiter/innen. Hier gibt es einiges zu beachten. Denn für Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Geschäftspartner.
Geschenke, deren Anschaffungspreis 10 Euro nicht übersteigt (z. B. Kugelschreiber oder USB-Sticks), sind Streuartikel. Sie gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung; für sie fällt daher keine Pauschalsteuer an.
Geschenke an Geschäftspartner:
Geschenke an Geschäftspartner können Sie bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. In der Buchführung müssen Sie den Empfänger und die Geschenke z.B. anhand einer Liste aufführen. Aber Achtung: Grundsätzlich muss der Empfänger eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Damit sich Ihr Geschäftspartner aber nicht über zusätzliche Kosten ärgert können Sie diese Beträge in Form einer Pauschalsteuer von 30% aus dem Wert des Geschenkes übernehmen.
Geschenke an Mitarbeiter
Die Kosten für Geschenke an Ihre Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden – egal in welcher Höhe. Steuerfrei gelten Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro pro Anlass für ein besonderes Ereignis. Sollte der Wert überstiegen werden muss der Mitarbeiter das Geschenk mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.