Am 09.04.2020 gab das Bundefinanzministerium (BMF) per Erlass die Regelungen zu den Corona-Sonderzahlungen bekannt. Darin war festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Sonderzahlungen bis zu 1.500 € in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen steuerfrei gewähren können. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten wurde im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetztes mit §3 Nr.11a ESTGB eine nachträgliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen. Mittlerweile ist ein überarbeiteter Erlass zur Anwendung der Vorschriften veröffentlicht worden. Darin werden Sonderleistungen erfasst, die die Beschäftigten nach dem 01. März 2020 erhalten haben. Außerdem wurde die Frist zur Auszahlung einmaliger Prämien bis zu 30. Juni 2021 verlängert.
Die Steuerfreiheit gilt prinzipiell für alle Sonderzahlungen in allen Branchen. Wichtig ist dabei allerdings die Einhaltung der Voraussetzungen. Dazu zählt, dass Sonderzahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden müssen. Eine Entgeltumwandlung ist somit also ausgeschlossen. Zudem muss ein Zusammenhang zwischen Sonderzahlung und Corona-Krise erkenntlich sein. Vereinbarungen, die vor dem 01.03.2020 getroffen wurden, können also nicht nachträglich in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Abhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeit) oder vom Umfang des Kurzarbeitergeldes sind die Sonderzahlungen nicht. Sie sind ebenfalls für geringfügig Entlohnte möglich und es wird nicht zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern unterschieden. Die Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von 1.500€ steuerfrei. Arbeitgebern ist es auch möglich Sonderzahlungen in höheren Beträgen zu leisten, diese sind allerdings nicht steuerfrei. Der Betrag kann pro Arbeitsverhältnis ausgeschöpft werden. Ausnahme bilden jedoch Dienstverhältnisse, die innerhalb eines Kalenderjahres mehrfach mit dem selben Arbeitgeber abgeschlossen werden. Die Verlängerung der Regelungen streckt lediglich den Zeitraum der Gewährleistung. Eine erneute steuerfreie Sonderzahlung im ersten Halbjahr 2021 ist daher nicht möglich. Aufzuzählen sind die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto. Sie müssen für den Außenprüfer als solche erkenntlich sein und auf ihre Rechtsgrundlage geprüft werden können. Weder auf der Lohnsteuerbescheinigung von 2020 oder 2021 noch in der Einkommenssteuererklärung müssen Corona-Sonderzahlungen angegeben werden. Bei der Sozialversicherung sind die Sonderzahlungen beitragsfrei und Minijobs werden davon ebenfalls nicht beeinflusst.