Die Künstlersozialversicherung ist eine gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Dazu zählen unter anderem Sänger und Journalisten, aber auch Webdesigner und alle Berufsgruppen, die für die Gestaltung von Werbung oder Verpackungen zu verantwortlich sind. Zusammen setzt sich die Versicherung zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten und zur anderen Hälfte aus der sogenannten Künstlersozialabgabe. Diese Künstlersozialabgabe wiederum besteht aus Aufträgen, die Unternehmen an künstlerische Berufsgruppen vergeben, und einem Zuschuss des Bundes. Die rechtliche Grundlage für die Künstlersozialversicherung bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Künstlersozialabgaben zahlen in der Regel typische Verwerter. Das sind Betriebe, die mit künstlerischen oder publizistischen Arbeiten weiterhandeln. Dazu zählen beispielsweise Werbeagenturen, Kunsthändler oder Verlage. Weiterhin müssen auch Betriebe, die Eigenwerbung machen, Abgaben zahlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie regelmäßig Künstler oder Publizisten beauftragen und die Gesamtsumme für die Beauftragung innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 450€ beträgt. Zuletzt müssen auch Betriebe, die besagte Leistungen für Unternehmenszwecke nutzen, um damit Einnahmen zu erzielen, Abgaben an die Künstlersozialversicherung zahlen. Zu letzteren gehören Unternehmen, die sich Verpackungen für eigene Produkte gestalten lassen, oder Betriebe, in denen Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen stattfinden. Bei diesen gilt jedoch eine Voraussetzung von mehr als 3 Veranstaltungen oder mehr als 450€ Auftragsvolumen pro Jahr. Bei einer Absage von Veranstaltungen fallen keine Abgaben an. Generell fallen Abgaben nur bei der Beauftragung an Selbstständige an. Wenn ein Betrieb beispielsweise einen Designer anstellt, werden, wie bei allen anderen Mitarbeitern, die normalen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgaben wird jährlich neu festgelegt. Im Jahr 2021 beträgt er 4,4%. Die Abgabe besteht aus allen Entgelten, die die Betriebe an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlen. Nicht miteinbezogen werden hierbei die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen, wie Reisekosten. Betriebe die Künstlersozialabgaben zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Nach Anmeldung stellt die Kasse fest, ob ein Betrieb grundsätzlich zahlen muss. Wenn dies der Fall ist, muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresmeldung über die gezahlten Entgelte abgegeben werden. Anhand dieses Meldebogens berechnet sich dann der Betrag, der für das vergangene Jahr zu zahlen ist. Zudem legt die Kasse monatliche Vorauszahlungen fest, außer diese betragen weniger als 40€. Bei einem nicht nachkommen der Meldepflicht wird die Höhe der Abgaben geschätzt und es droht ein Bußgeld. Die Künstlersozialabgaben werden in der Regel von einem Betriebsprüfer der Rentenversicherung geprüft. Zusätzlich kann allerdings auch die Künstlersozialkasse eine Betriebsprüfung durchführen.